Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der K-mat GmbH, Hamburg

1. Geltung
Allen unseren Angeboten, Verträgen und Leistungen liegen die nachstehenden Bedingungen zugrunde; sie gelten auch dann, wenn wir im Einzelfall nicht ausdrücklich auf sie Bezug
nehmen, spätestens durch Auftragserteilung oder Annahme unserer Ware als vom Kunden anerkannt und zwar innerhalb fortdauernder Geschäftsverbindung auch für künftige Lieferungen und
Verträge.
Abweichende Vereinbarungen wie Änderungen, Nebenabreden und Ergänzungen sowie abweichende AGB oder Bedingungen unserer Vertragspartner, die von uns nicht ausdrücklich
schriftlich anerkannt werden, sind für uns auch dann unverbindlich, wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

2. Angebot und Aufträge
Alle Angebote sind unverbindlich und freibleibend.
Aufträge, Verkäufe oder Zusagen sowie mündlich getroffene Vereinbarungen werden für uns erst durch eine dem Käufer schriftlich bzw. fernschriftlich erteilte Bestätigung verbindlich.
Irrtümer in Angeboten, Auftragsbestätigungen, Rechnungen usw. auch Kalkulations- und Schreibfehler binden uns nicht. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte, Spezifikationen,
Analysen oder sonstige Leistungsdaten sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Technische Qualitätsbeschreibungen sind keine zugesicherten
Eigenschaften im Rechtssinne.

3. Preise
Unsere Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Lager.
Den Preisen liegen die am Tage des Angebots bzw. der Auftragsbestätigung gültigen Materialpreise, Löhne, Frachten und Abgaben zugrunde.
Für Nachbestellungen sind die Preise von früheren oder laufende Aufträgen nicht bindend.

4. Zahlungsbedingungen
Unsere Rechnungen sind innerhalb der vereinbarten Frist – mangels andere Vereinbarungen bis zum 15. des der Lieferung folgenden Monats – ohne Abzug an uns in bar, Scheck oder durch
Überweisung auf eines unserer Konten zahlbar, unabhängig von dem Eingang der Ware und unbeschadet des Rechts der Mängelrüge unter Ausschluss der Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen.
Stehen dem Käufer Forderungen gegen uns zu, so werden unsere Forderungen mit der Fälligkeit unserer Verbindlichkeiten fällig. In diesem Fall wird mit Wertstellung abgerechnet.
Wechsel, die uns angeboten werden, nehmen wir zahlungshalber nur unter der Voraussetzung herein, dass uns die Diskontierung bei unserer Bank möglich ist. Eine Verpflichtung zur Annahme von Wechseln besteht für uns nicht. Soweit wir uns ausdrücklich bereit erklärt haben, Kundenakzepte in Zahlung zu nehmen, werden diese unter Belastung des gültigen Diskontsatzes, der Stempelsteuer, der Bank- und gegebenenfalls Einzugsspesen abgerechnet; diese Kosten sind nach Aufgabe sofort in bar zahlbar.
Gutschriften über Wechsel und Schecks gelten stets vorbehaltlich des Eingangs und unbeschadet früherer Fälligkeit des Kaufpreises bei Verzug des Käufers. Sie erfolgen mit Wertstellung des Tages, an welchem wir über den Gegenwert verfügen können.
Bei Zahlungsverzug werden vom Fälligkeitstage bis zum Tage des Zahlungseinganges unter Vorbehalt der Geltendmachung weiterer Rechte Kosten und Zinsen berechnet. Bei Zielüberschreitung
werden Verzugszinsen zu banküblichen Konditionen berechnet.
Die Bezahlung hat auch dann zu erfolgen, wenn der Versand der Ware innerhalb eines Zeitraums von 8 Tagen nachdem wir dem Kunden die Versandbereitschaft der Ware gemeldet haben, unmöglich geworden ist und der Kunde nicht innerhalb des letztgenannten Zeitraums die versandbereite Ware abgerufen hat.
Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die uns nach dem jeweiligen Abschluss bekannt werden und die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern geeignet sind, berechtigen uns, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen sowie nach angemessener Frist vom Abschluss zurückzutreten oder wegen Nichterfüllung Schadensersatz zu verlangen, unbeschadet des Rechts auf Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware auf Kosten des Käufers.

5. Lieferzeiten
Lieferfristen und Liefertermine sind – sofern nicht anders vereinbart – als nähernde Bestimmung der Lieferzeit zu verstehen. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der völligen Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten. Teillieferungen sind gestattet, eine jede gilt als selbständliches Geschäft.
Durch unvorhergesehene Hindernisse, die auf die Fertigstellung oder Bearbeitung oder den Versand der Ware von Einfluss sind, gleichgültig, ob sie bei uns oder unseren Lieferanten eintreten, wird die vereinbarte Lieferfrist entsprechend verlängert.
Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers – um den Zeitraum, um den der Käufer mit seinen Verpflichtungen aus diesem Abschluss in Verzug ist. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Liefertermin vereinbart ist.
Bei Verzug unsererseits ist der Käufer berechtigt, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen. Eine Streichung des Auftrages kann durch den Käufer nur insoweit erfolgen, als die Ware innerhalb dieser Nachfrist nicht ausgeliefert oder versandbereit gemeldet ist. Schadensersatzansprüche des Käufers oder sonstige Verzugsstrafen wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung, sowie Rücktritt vom Vertrage sind ausgeschlossen, es sei denn der Schaden beruht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung.

6. Ausführungen
Handelsübliche oder geringfügige, technisch nicht vermeidbare Abweichungen hinsichtlich Material, Farbe, Abmessung, Gestaltung oder ähnliche Merkmale können nicht beanstandet werden,
soweit unsere Leistungen dadurch insgesamt für den Besteller zumutbar bleiben. Im übrigen verstehen sich alle Mengenangaben, Maßangaben und ähnliche Leistungsmerkmale mit den üblichen
Toleranzen.

7. Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom
Vertrag zurückzutreten.
Der höheren Gewalt stehen Umstände – unvorhergesehene Hindernisse – gleich, die auf die Fertigstellung oder Bearbeitung oder den Versand der Ware von Einfluss sind, ihn erschweren oder unmöglich machen, und zwar einerlei, ob sie bei uns selbst oder unserem Materiallieferanten eintreten.
Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Käufer zurücktreten, Ansprüche auf Nachlieferung usw. sind ausgeschlossen.

8. Eigentumsvorbehalt
Unsere Lieferungen bleiben bis zur Zahlung unserer sämtlichen – auch der künftig entstehenden – Forderung gleich aus welchem Rechtsgrunde, unser Eigentum, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung.
Be- und Verarbeitung erfolgen für uns unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach §950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware.
Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren z.Z. der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstandene neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzuge ist, veräußern. Er ist zu der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den folgenden Absätzen auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
Die Forderungen des Käufers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiter veräußert wird. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung des Wertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware.
Wird die Vorbehaltsware vom Käufer allein oder zusammen mit anderen nicht uns gehörenden Waren, ohne oder nach Verarbeitung veräußert, gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware.
Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeitigen Widerruf einzuziehen. Er ist dagegen nicht berechtigt, über derartige Forderungen durch Abtretung zu verfügen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, die Abtretung an uns seinem Abnehmer bekanntzugeben und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.
Von einer Pfändung oder einer anderen gesetzlichen Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen.
Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt und allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen davon gelten bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die der Lieferant
im Interesse des Käufers eingegangen ist.

9. Mängelrügen
Alle Lieferungen sind vom Käufer beim Empfang sofort zu kontrollieren und auf Mängel zu überprüfen. Zulässige Mängelrügen müssen innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich zur
Kenntnis gelangen.
Bei berechtigter Mängelrüge und Anerkenntnis durch uns sind wir nach unserer Wahl berechtigt, die unbearbeitete Ware zurückzunehmen und kostenlos Ersatz zu in guter Ware zu leisten oder den Minderwert zu ersetzen. Weitergehende Ersatzansprüche sind ausgeschlossen.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle aus diesem Vertrage sich ergebenden Rechte und Pflichten, insbesondere auch für die Zahlungspflicht des Käufers, ist Hamburg.
Gerichtsstand für sämtliche in Betracht kommenden Rechtsstreitigkeiten ist Amtsgericht Hamburg. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
Für sämtliche Vertragsbeziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

11. Sonstige Bestimmungen
Sollten einzelne Bedingungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird durch die Unwirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. Im Falle der Unwirksamkeit
bzw. Teilunwirksamkeit einer Bestimmung dieser Vereinbarung sind wir befugt, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der
unwirksamen Bestimmung soweit wie möglich entspricht.